Weiter habe der Beschuldigte nicht bloss den Vorwurf geäussert, dass in den Akten betreffend einzelne Patienten die schriftliche Dokumentation der Einwilligung fehle. Vielmehr habe er ihn bezichtigt, "nachgewiesenermassen" an 58 Patienten durch Verabreichung der Substanz "5-ALA" ohne Aufklärung und Einwilligung "herumexperimentiert" zu haben (Rz. 21 ff.).