Der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf des fehlenden "informed consent" habe sich auf die publizierte retrospektive Datenanalyse bezogen. I. sei erst nach deren Abschluss 2012 im D. behandelt worden. Auch alle übrigen Patienten hätten in die Verwendung von "5-ALA" eingewilligt, wie der Entscheid des DGS ergeben habe (mit Hinweis auf eine eigene Eingabe vom 24. März 2022 [act. 406 ff.], Rz. 21). Weiter habe der Beschuldigte nicht bloss den Vorwurf geäussert, dass in den Akten betreffend einzelne Patienten die schriftliche Dokumentation der Einwilligung fehle.