Der Beschuldigte scheine die besagte Publikation gar nicht richtig gelesen zu haben, werde dort eine Bewilligung durch eine Ethikkommission doch gerade nicht erwähnt (Rz. 18). Keinesfalls habe der Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt, zu glauben, dass die Autoren wahrheitswidrig das Vorliegen einer Bewilligung der Ethikkommission behauptet hätten (Rz. 19). Dennoch habe er den in Frage stehenden Sachverhalt in seiner Aufsichtsanzeige nicht als blosse Verdächtigung, sondern -6-