2.4. Der Beschwerdeführer wies mit Beschwerde darauf hin, dass der Beschuldigte selbst zahlreiche Publikationen getätigt habe, weshalb ihm wissenschaftliches Arbeiten und das Lesen wissenschaftlicher Abhandlungen geläufig seien (Rz. 16). Als Spezialist hätte der Beschuldigte erkennen können bzw. müssen, dass die Autoren der Publikation nie behauptet hätten, dass die retrospektive Datenanalyse durch eine Ethikkommission bewilligt worden sei (Rz. 17). Der Beschuldigte scheine die besagte Publikation gar nicht richtig gelesen zu haben, werde dort eine Bewilligung durch eine Ethikkommission doch gerade nicht erwähnt (Rz.