Mithin sei erstellt, dass er ernsthafte Gründe gehabt habe, die im Schreiben an den Vorsteher DGS erhobenen Vorwürfe in guten Treuen für wahr zu halten. Weil damit der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht sei, sei die Strafuntersuchung einzustellen.