Die Äusserungen des Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 2. Dezember 2021 (vgl. hierzu act. 529 ff.) hätten sich anhand vom Beschuldigten eingereichter sowie beigezogener Akten (des vom Beschuldigten ausgelösten verwaltungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens des DGS und eines von I. am Bezirksgericht […] gegen das D. anhängig gemachten Zivilverfahrens) teilweise verifizieren lassen. In der Gesamtschau erschienen die Aussagen des Beschuldigten stimmig, nachvollziehbar und damit auch glaubhaft. Mithin sei erstellt, dass er ernsthafte Gründe gehabt habe, die im Schreiben an den Vorsteher DGS erhobenen Vorwürfe in guten Treuen für wahr zu halten.