2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte in ihrer Einstellungsverfügung fest, dass die im Schreiben vom 31. August 2020 an den Vorsteher DGS erhobenen Vorwürfe geeignet gewesen seien, den strafrechtlich geschützten Ruf des Beschwerdeführers schwer zu schädigen. Weil dies dem Beschuldigten fraglos bewusst gewesen sei, sei der Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB als erfüllt zu betrachten (S. 3).