sei er sich keiner Verfehlung bewusst. Er habe lege artis gehandelt, als er sich intraoperativ entschieden habe, nebst dem anfänglichen und geplanten rechtsseitigen auch noch einen linksseitigen Eingriff vorzunehmen. Einzig in der OP-Planung sei im System "eOPPS" die falsche Seite dokumentiert worden, was zu nachträglichen Missverständnissen geführt habe, die aber zeitnah geklärt worden seien (Rz. 38). Er habe diese Operation sorgfaltshalber, obwohl nach seinem Dafürhalten eigentlich keine rapportierungspflichtigen Vorgänge zur Disposition gestanden seien, rechtzeitig und formgerecht dem Risk Management des D. gemeldet (Rz. 39).