2.2. Der Beschwerdeführer wies in seiner Strafanzeige den Vorwurf betreffend die Verwendung der Substanz "5-ALA" als falsch zurück. Er und andere Mitautoren hätten im Jahr 2013 einzig Daten zur im Zeitraum 2007 – 2011 unter Federführung seines Vorgängers erfolgten "5-ALA" Abgabe im Rahmen einer "retrospektiven Analyse" untersucht und 2014 veröffentlicht (Rz. 33.1). Diese retrospektive Datenanalyse sei damals weder bewilligungspflichtig noch bewilligungsfähig gewesen (Rz. 33.2). Zudem habe sein Vorgänger 2007 betreffend die Verwendung von "5-ALA" sowohl swissmedic als auch die kantonale Ethikkommission angefragt (Rz.