Als missbräuchliche und willkürliche Aktion des E., F. und G. wurde zudem beanstandet, dass eine nicht gemeldete "Seitenverwechslung" bei einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Schädelöffnung nicht weiterverfolgt und so unter den Tisch gewischt worden sei (Ziff. 3). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass nach Aussage von H. [offenbar der damalige […] des D.] bei der Kantonspolizei Aargau eine den Beschwerdeführer betreffende Akte vorliege (Ziff. 4).