2. 2.1. Der zur Einstellung gebrachte Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), ev. Verleumdung (Art. 174 StGB), bezog sich auf das vom Beschuldigten mitverfasste Schreiben an den Vorsteher DGS. Dieses Schreiben nannte als Zweck, den Vorsteher DGS "als letzte Eskalationsinstanz" über verschiedene "Vorgänge" zu informieren. Beanstandet wurden u.a. folgende, der Geschäftsleitung […] des D. bekannten "Aktivitäten", in welche die […] bzw. der Beschwerdeführer involviert gewesen seien (Ziff. 1 und 2):