3.5. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 eine Stellungnahme. 3.6. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und damit berechtigt, die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 20. Juni 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist (unter Vorbehalt des in E. 5.5 Ausgeführten) einzutreten.