8. Am Vorliegen der Haftvoraussetzungen ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der Beschwerde in Haft aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse (er spreche nur arabisch) mit niemandem kommunizieren könne und auch des Lesens nicht mächtig sei, weshalb die Untersuchungshaft für ihn Isolationshaft bedeute (Beschwerde N. 3 a.E.). Zwar wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer mache einen verzweifelten Eindruck und sei aufgrund der für ihn bestehenden Isolation an Geist und Körper gefährdet (Beschwerde N. 5). Konkrete Hinweise für eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit im Sinne von Art. 234 Abs. 2 StPO fehlen aber.