StPO (welche nach der Annahme des Beschwerdeführers ansteht) gehört nicht zu den unaufschiebbaren Massnahmen nach Art. 42 StPO. Es sind somit neben der beförderlichen Klärung der Zuständigkeitsfrage derzeit keine Untersuchungsmassnahmen ersichtlich, welche die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm umgehend vornehmen müsste oder bereits hätte vornehmen müssen, deren Unterbleiben darauf schliessen liesse, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben.