7.5. Eine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche eine Haftentlassung erheischen würde, liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist derzeit in Zusammenarbeit mit der Oberstaatsanwaltschaft damit beschäftigt, die örtliche Zuständigkeit zu klären. Dies hat beförderlich zu geschehen, weshalb die Vorinstanz die Haft anstatt der beantragten drei nur um zwei Monate verlängert hat. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat mit der (inzwischen bereits abgelehnten) Gerichtsstandsanfrage an ihr Pendant im Kanton Zürich seither bereits einen weiteren Schritt unternommen und wird die darauffolgenden Schritte ebenfalls rasch vornehmen müssen.