7.4. Mit der Beschwerdeantwort (S. 2) führt die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm aus, sie gehe von der Zuständigkeit der Zürcher Strafverfolgungsbehörden aus. Die entsprechende Gerichtsstandsanfrage vom 26. Juli 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 2) sei jedoch mit Verfügung vom 5. August 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 3) abgelehnt worden. Die Oberstaatsanwaltschaft sei nun angehalten, mittels Übernahmeersuchen an die Basler und solothurnischen Strafverfolgungsbehörden zu gelangen, bevor die Gerichtsstandsangelegenheit am Bundesstrafgericht anhängig gemacht werden könne.