7.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau im angefochtenen Entscheid keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, sondern mit Blick auf die zwischen den Strafverfolgungsbehörden noch umstrittene örtliche Zuständigkeit unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot festgehalten, diese Frage sei schnellstmöglich zu klären und die anschliessenden Ermittlungshandlungen zu planen (E. 5.4.1. der angefochtenen Verfügung).