7. 7.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm habe in den letzten drei Monaten keine einzige weitere Untersuchungshandlung vorgenommen. Auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und es habe demzufolge die Untersuchungshaft nur für zwei weitere Monate bewilligt. Sämtliche Untersuchungshandlungen seien abgeschlossen. Weitere Erkenntnisse hätten infolge Auswertung der elektronischen Medien keine erzielt werden können, ebenso hätten sich keine Hinweise auf weitere Delikte ergeben (Beschwerde N. 4, erster und zweiter Absatz).