In ersterer Verfügung führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, der Beschwerdeführer komme aus Q. Er gebe in der Einvernahme vom 16. Januar 2022 "Eröffnung Festnahme" an, dass er nicht wisse, weshalb und wie lange er bereits in der Schweiz sei. Er habe keine Freunde und keine Familie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe demnach keinen Bezug sowie keine soziale Bindung zur Schweiz. Er gebe zwar an, Asyl beantragen zu wollen und frage, wohin er denn gehen solle. Es werde jedoch bezweifelt, dass dies den Beschwerdeführer – aufgrund der ihm potentiell drohenden straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen – von einem Untertauchen abhalten würde.