4. Die Annahme eines dringenden Tatverdachts rügt der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat diesbezüglich in E. 4.4.3. der angefochtenen Verfügung auf seine früheren Verfügungen vom 18. Januar 2022 (HA.2022.15, E. 6.2.3) und 20. April 2022 (HA.2022.177, E. 4.4.3.) verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann darauf verwiesen werden. 5. 5.1. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, eine solche bestehe nicht, da er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und dieses Verfahren unbedingt absolvieren wolle (Beschwerde N. 4, 3. Absatz).