Vielmehr bleibt es nach analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StPO bei den Zuständigkeiten nach dem Erwachsenenstrafverfahren, solange die Jugendanwaltschaft das Verfahren weder übernom- -5- men hat, noch dazu von der Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen angewiesen worden ist. Somit ist das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht auf den Haftverlängerungsantrag eingetreten und hat darüber entschieden. Demgegenüber ist auf den Beschwerdeantrag Ziff. 2 betreffend Überweisung des Verfahrens an die Jugendanwaltschaft nicht einzutreten.