3.4. Der Beschwerdeführer hat mit der erwähnten Eingabe seinen Antrag auf Überweisung des Strafverfahrens an die Jugendanwaltschaft in formeller Hinsicht korrekt bei der fallführenden Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestellt (Art. 41 Abs. 1 StPO analog). Nachdem die Jugendanwaltschaft mit der erwähnten Verfügung darüber entschieden hat, wäre dem Beschwerdeführer dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen des Obergerichts offengestanden. Hingegen war die Frage der sachlichen Zuständigkeit nicht Gegenstand des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids. Vielmehr bleibt es nach analoger Anwendung von Art.