3.3. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 4) die Überweisung der Strafuntersuchung an die Jugendanwaltschaft. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafakten mit Schreiben vom 29. März 2022 an die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 5. April 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 1) entschied die Jugendanwaltschaft, das Verfahren nicht zu übernehmen.