3.2. Das Jugendstrafgesetz (JStG) gilt gemäss seinem Art. 3 Abs. 1 für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Die Verfolgung solcher Straftaten richtet sich nach der Jugendstrafprozessordung (JStPO bzw. deren Art. 1). Die Verfolgung von durch Erwachsene begangenen Straftaten richtet sich demgegenüber nach der Strafprozessordnung (StPO bzw. deren Art. 1). Für den Fall von Kompetenzkonflikten zwischen den Jugendund den Erwachsenenstrafbehörden enthalten die genannten Gesetze keine explizite Regelung. In analoger Anwendung von Art.