3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, zur Behandlung der vorliegenden Strafsache sei nicht die Staatsanwaltschaft im ordentlichen -4- Strafverfahren, sondern die Jugendanwaltschaft im Jugendstrafverfahren zuständig. Es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten das Erwachsenenalter erreicht gehabt habe. Auf den Haftantrag sei folglich nicht einzutreten und die Sache sei an die zuständige Jugendanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu überweisen.