2. Die vorliegende Strafsache sei zur Behandlung an die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zu überweisen. 3. Eventuell: Der Beschuldigte sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Am 22. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: