2.2. In (teilweiser) Gutheissung dieses Gesuchs verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Juli 2022 die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 15. September 2022. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 8. August 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. In Aufhebung des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichtes vom 20. Juli 2022 sei auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Juli 2022 betreffend Haftverlängerung nicht einzutreten.