Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.261 / ML (HA.2022.336; STA.2022.342) Art. 288 Entscheid vom 25. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 20. Juli 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen des Verdachts des mehrfachen (versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs. 1.2. A. wurde deswegen am 15. Januar 2022 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2022 einstwei- len bis am 15. April 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlängerte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. April 2022 die Untersu- chungshaft bis am 15. Juli 2022. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 11. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Mo- naten. 2.2. In (teilweiser) Gutheissung dieses Gesuchs verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Juli 2022 die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 15. September 2022. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Ein- gabe vom 8. August 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträ- gen: " 1. In Aufhebung des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichtes vom 20. Juli 2022 sei auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Juli 2022 betreffend Haftverlängerung nicht einzutreten. 2. Die vorliegende Strafsache sei zur Behandlung an die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zu überweisen. 3. Eventuell: Der Beschuldigte sei sofort aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Am 22. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung- nahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist grundsätzlich einzutre- ten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersu- chungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, zur Behandlung der vorliegenden Strafsache sei nicht die Staatsanwaltschaft im ordentlichen -4- Strafverfahren, sondern die Jugendanwaltschaft im Jugendstrafverfahren zuständig. Es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der ihm vorgeworfenen Straftaten das Erwachsenenalter erreicht ge- habt habe. Auf den Haftantrag sei folglich nicht einzutreten und die Sache sei an die zuständige Jugendanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu überweisen. 3.2. Das Jugendstrafgesetz (JStG) gilt gemäss seinem Art. 3 Abs. 1 für Perso- nen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Die Verfolgung solcher Straftaten richtet sich nach der Jugendstrafprozessordung (JStPO bzw. de- ren Art. 1). Die Verfolgung von durch Erwachsene begangenen Straftaten richtet sich demgegenüber nach der Strafprozessordnung (StPO bzw. de- ren Art. 1). Für den Fall von Kompetenzkonflikten zwischen den Jugend- und den Erwachsenenstrafbehörden enthalten die genannten Gesetze keine explizite Regelung. In analoger Anwendung von Art. 40 Abs. 1 2. Satzteil StPO ist die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen für die Be- urteilung solcher Konflikte zuständig, wenn - wie im Kanton Aargau - keine Jugendoberstaatsanwaltschaft oder Jugendgeneralstaatsanwaltschaft be- steht (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2006 1360; RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, N. 1627). 3.3. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 4) die Überweisung der Strafunter- suchung an die Jugendanwaltschaft. Daraufhin überwies die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Strafakten mit Schreiben vom 29. März 2022 an die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 5. April 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 1) entschied die Jugendanwaltschaft, das Verfahren nicht zu übernehmen. 3.4. Der Beschwerdeführer hat mit der erwähnten Eingabe seinen Antrag auf Überweisung des Strafverfahrens an die Jugendanwaltschaft in formeller Hinsicht korrekt bei der fallführenden Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestellt (Art. 41 Abs. 1 StPO analog). Nachdem die Jugendanwaltschaft mit der erwähnten Verfügung darüber entschieden hat, wäre dem Beschwer- deführer dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Jugend- strafsachen des Obergerichts offengestanden. Hingegen war die Frage der sachlichen Zuständigkeit nicht Gegenstand des angefochtenen Haftverlän- gerungsentscheids. Vielmehr bleibt es nach analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StPO bei den Zuständigkeiten nach dem Erwachsenenstraf- verfahren, solange die Jugendanwaltschaft das Verfahren weder übernom- -5- men hat, noch dazu von der Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen an- gewiesen worden ist. Somit ist das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau zu Recht auf den Haftverlängerungsantrag eingetreten und hat darüber entschieden. Demgegenüber ist auf den Beschwerdeantrag Ziff. 2 betreffend Überweisung des Verfahrens an die Jugendanwaltschaft nicht einzutreten. 4. Die Annahme eines dringenden Tatverdachts rügt der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat diesbezüglich in E. 4.4.3. der angefochtenen Verfügung auf seine früheren Verfügungen vom 18. Januar 2022 (HA.2022.15, E. 6.2.3) und 20. April 2022 (HA.2022.177, E. 4.4.3.) verwiesen. Auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren kann darauf verwiesen werden. 5. 5.1. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, eine sol- che bestehe nicht, da er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und dieses Verfahren unbedingt absolvieren wolle (Beschwerde N. 4, 3. Ab- satz). 5.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat diesbezüglich in E. 4.5.3. der angefochtenen Verfügung wiederum auf seine Verfügungen vom 18. Januar 2022 (E. 6.3.4.) und vom 20. April 2022 (E. 4.5.3.) verwie- sen. In ersterer Verfügung führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, der Beschwerdeführer komme aus Q. Er gebe in der Einver- nahme vom 16. Januar 2022 "Eröffnung Festnahme" an, dass er nicht wisse, weshalb und wie lange er bereits in der Schweiz sei. Er habe keine Freunde und keine Familie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe demnach keinen Bezug sowie keine soziale Bindung zur Schweiz. Er gebe zwar an, Asyl beantragen zu wollen und frage, wohin er denn gehen solle. Es werde jedoch bezweifelt, dass dies den Beschwerdeführer – aufgrund der ihm potentiell drohenden straf- und ausländerrechtlichen Konsequen- zen – von einem Untertauchen abhalten würde. In letzterer Verfügung wurde ergänzend dazu ausgeführt, der Beschwerde- führer habe in der Einvernahme vom 31. März 2022, Frage 151, ausgeführt, dass er lediglich drei Tage habe in der Schweiz bleiben wollen. Der Be- schwerdeführer habe nach wie vor keinen nachweislichen Bezug zur Schweiz. Er habe zudem bei den Fragen 129 ff. ausgeführt, dass er an- lässlich der Anhaltung aufgrund des bestehenden Landesverweises und -6- weil er Angst gehabt habe, vor der Polizei geflüchtet sei. Vorliegend droh- ten ihm erneut ausländerrechtliche Konsequenzen. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ver- fügt weder in beruflicher noch in privater Hinsicht über einen erkennbaren Bezug zur Schweiz. Daran ändert seine, vor der Festnahme jedenfalls noch nicht umgesetzte, angebliche Absicht nichts, in der Schweiz einen Asylan- trag zu stellen. Die Fluchtgefahr ist daher und angesichts der drohenden Strafe als hoch einzustufen. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fluchtgefahr könne mit Ersatz- massnahmen wie Aufenthaltspflicht im Asylheim, regelmässige Meldung bei zuständigen Stellen und Ähnlichem begegnet werden (Beschwerde N. 4 a.E.). Derartige Ersatzmassnahmen können zwar einer gewissen (niederschwel- ligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Vorliegend ist aufgrund der ausgeprägten Fluchtgefahr zu be- fürchten, dass solche Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer an der Flucht resp. am Untertauchen nicht hindern würden. Ausreichend wirksame Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. 7. 7.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm habe in den letzten drei Monaten keine einzige weitere Untersu- chungshandlung vorgenommen. Auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und es habe demzufolge die Untersuchungshaft nur für zwei weitere Monate bewilligt. Sämtliche Untersuchungshandlungen seien abgeschlossen. Weitere Erkenntnisse hätten infolge Auswertung der elekt- ronischen Medien keine erzielt werden können, ebenso hätten sich keine Hinweise auf weitere Delikte ergeben (Beschwerde N. 4, erster und zweiter Absatz). 7.2. Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur so- weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Recht- mässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftent- lassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende An- -7- setzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, er- kennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Ver- fahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzu- treiben und zum Abschluss zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 6.3. mit Hinweisen). 7.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau im angefochtenen Entscheid keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, sondern mit Blick auf die zwischen den Strafverfolgungsbehörden noch umstrittene ört- liche Zuständigkeit unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot festgehal- ten, diese Frage sei schnellstmöglich zu klären und die anschliessenden Ermittlungshandlungen zu planen (E. 5.4.1. der angefochtenen Verfügung). 7.4. Mit der Beschwerdeantwort (S. 2) führt die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm aus, sie gehe von der Zuständigkeit der Zürcher Strafverfolgungsbe- hörden aus. Die entsprechende Gerichtsstandsanfrage vom 26. Juli 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 2) sei jedoch mit Verfügung vom 5. August 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 3) abgelehnt worden. Die Oberstaatsan- waltschaft sei nun angehalten, mittels Übernahmeersuchen an die Basler und solothurnischen Strafverfolgungsbehörden zu gelangen, bevor die Ge- richtsstandsangelegenheit am Bundesstrafgericht anhängig gemacht wer- den könne. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm seien somit aufgrund Unzuständigkeit die Hände für weitere Ermittlungshandlungen gebunden. 7.5. Eine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche eine Haftentlassung erheischen würde, liegt nicht vor. Die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm ist derzeit in Zusammenarbeit mit der Ober- staatsanwaltschaft damit beschäftigt, die örtliche Zuständigkeit zu klären. Dies hat beförderlich zu geschehen, weshalb die Vorinstanz die Haft anstatt der beantragten drei nur um zwei Monate verlängert hat. Die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau hat mit der (inzwischen bereits abgelehn- ten) Gerichtsstandsanfrage an ihr Pendant im Kanton Zürich seither bereits einen weiteren Schritt unternommen und wird die darauffolgenden Schritte ebenfalls rasch vornehmen müssen. Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Dabei geht es primär um die Anordnung von Zwangsmass- nahmen zur vorläufigen Sicherung des Verfahrens, allenfalls auch um die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 42 StPO). Insbesondere der Abschluss der Strafuntersuchung nach Art. 318 -8- StPO (welche nach der Annahme des Beschwerdeführers ansteht) gehört nicht zu den unaufschiebbaren Massnahmen nach Art. 42 StPO. Es sind somit neben der beförderlichen Klärung der Zuständigkeitsfrage derzeit keine Untersuchungsmassnahmen ersichtlich, welche die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm umgehend vornehmen müsste oder bereits hätte vor- nehmen müssen, deren Unterbleiben darauf schliessen liesse, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Selbstverständlich wird die Staatsanwalt- schaft, deren Zuständigkeit sich aus den laufenden Abklärungen ergibt, das Verfahren in der Folge so rasch als möglich zum Abschluss bringen müs- sen. 8. Am Vorliegen der Haftvoraussetzungen ändert nichts, dass der Beschwer- deführer gemäss den Ausführungen in der Beschwerde in Haft aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse (er spreche nur arabisch) mit nie- mandem kommunizieren könne und auch des Lesens nicht mächtig sei, weshalb die Untersuchungshaft für ihn Isolationshaft bedeute (Beschwerde N. 3 a.E.). Zwar wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, der Beschwer- deführer mache einen verzweifelten Eindruck und sei aufgrund der für ihn bestehenden Isolation an Geist und Körper gefährdet (Beschwerde N. 5). Konkrete Hinweise für eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit im Sinne von Art. 234 Abs. 2 StPO fehlen aber. 9. 9.1. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00 zusammen Fr. 1'064.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler