4.2. Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigungen zuzusprechen sind. -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 35.00, zusammen Fr. 835.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 35.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)