3.3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Beschuldigten – abzuweisen ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 zu verrechnen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.