Damit mangelt es bereits am subjektiven Tatbestand von Art. 312 StGB, welcher nebst dem Vorsatz, die Amtsgewalt missbrauchen zu wollen, die Absicht bzw. Eventualabsicht des Täters, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, voraussetzt.