Es ist zudem weder ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten die ihnen zustehende Entscheidungs- bzw. Beratungsmacht (der Beschuldigte 2 nahm als Gerichtsschreiber gemäss § 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200] nur mit beratender Stimme an der Urteilsberatung teil, d.h. er hatte keinen Anspruch darauf, an der Entschlussfassung in der Sache mitzuentscheiden) im oben dargelegten Sinne missbräuchlich eingesetzt haben sollen, noch ist erkennbar, weshalb sie dem Beschwerdeführer einen unrechtmässigen Nachteil hätten zufügen wollen. Damit mangelt es bereits am subjektiven Tatbestand von Art.