mit seinen Einwänden zum Ausdruck, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, was grundsätzlich auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch den Rechtsmittelweg beschritten. Vorliegend hat insbesondere auch das Bundesgericht festgestellt, dass sich die Begründung des angefochtenen Entscheids und damit auch dieser selbst als bundesrechtskonform erweise (vgl. Urteil ccc). Es ist zudem weder ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten die ihnen zustehende Entscheidungs- bzw. Beratungsmacht (der Beschuldigte 2 nahm als Gerichtsschreiber gemäss § 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [