Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht im Ansatz auseinander, sondern hält diesen einzig seine Sicht der Dinge entgegen. Damit ist aber ein (strafrechtlich relevanter) Ermessensmissbrauch durch die Beschuldigten als beteiligte Behördenmitglieder nicht dargetan, liegt es doch in der Natur der Sache, dass die unterlegene Partei die Tatsachen anders würdigt als das Gericht. Wie bereits die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zutreffend festgehalten hat, bringt der Beschwerdeführer -5-