317 Abs. 1 ZPO. Es sei daher gestützt auf die rechtskonform vorgebrachten und nicht bestrittenen Behauptungen vor der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Liegenschaft als Ganzes in der Erbmasse befinde. Im Übrigen sollte gemäss Erbvertrag vom tt.mm.jjjj im (eingetretenen) Fall des Vorversterbens des Ehegatten der Erblasserin die Liegenschaft im Grundbuch auf die Erblasserin übertragen werden. Mit Blick auf diese Regelung sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft nach dem Dahinscheiden ihres Ehemannes im Alleineigentum der Erblasserin gestanden habe und als Ganzes Teil ihres Nachlasses geworden sei (S. 15).