Sie erwog, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Erblasserin habe mit dem Tod des Ehegatten Alleineigentum an der Liegenschaft erworben, da dessen hälftiger Miteigentumsanteil Teil des ehelichen Vorschlags gebildet habe, welchen sich die Eheleute mit dem Erbvertrag vom tt.mm.jjjj gegenseitig zugeteilt hätten. Bei der neuen Behauptung der Kläger, nur ein Anteil von 394/576 an der Liegenschaft befinde sich im Nachlass, handle es sich nicht um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO.