3.2.2. Die D. hat sich in ihrem Entscheid bbb mit dem Nachlass von G. und in diesem Zusammenhang mit der Liegenschaft aaa sowie mit den vom Beschwerdeführer diesbezüglich im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Vorbringen eingehend befasst (S. 14 f.). Sie erwog, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Erblasserin habe mit dem Tod des Ehegatten Alleineigentum an der Liegenschaft erworben, da dessen hälftiger Miteigentumsanteil Teil des ehelichen Vorschlags gebildet habe, welchen sich die Eheleute mit dem Erbvertrag vom tt.mm.jjjj gegenseitig zugeteilt hätten.