2.2. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass eine Beweiswürdigung im Entscheid des Obergerichts in keiner Weise stattfinde. Durch den Grundbucheintrag sei bewiesen, dass er seit dem Jahr 2001 Gesamteigentümer der fraglichen Liegenschaft sei. Niemand, auch nicht die Beschuldigten, könnten einwenden, sie hätten einen Grundbucheintrag nicht gekannt. Ohne die Berücksichtigung des Grundbucheintrags sei von den Verantwortlichen des Obergerichts mit direktem Vorsatz das Recht gebeugt worden, mit der Absicht, ihm einen Schaden zuzufügen. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme seien nicht gegeben.