(bbb) bzw. mit dem Entscheid selber nicht einverstanden sei. Entscheide oder begründe eine gerichtliche Behörde einen Entscheid nicht so, wie es sich eine Partei wünsche, stelle dies grundsätzlich keinen Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Der Beschwerdeführer kritisiere ausschliesslich die Beweiswürdigung des Obergerichts. Diese sei auf dem Rechtsmittelweg zu rügen und eine andere Würdigung stelle selbstredend keinen Amtsmissbrauch dar. Die Anzeige sei daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.