Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass aufgrund der Anzeige offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung des Urteils -3-