3. 3.1. Gegen die ihm am 29. Juli 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. am 5. August 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beiden Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs gegen die Beschuldigten unverzüglich einzuleiten. 3.2. Am 25. August 2022 erstattete der Beschwerdeführer die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 17. August 2022 eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 800.00. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.