1. Am 9. Dezember 2021 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau Strafanzeige gegen B. und C. wegen Amtsmissbrauchs. B. und C. waren am Entscheid bbb beteiligt. A. warf den beiden vor, sie würden ihr Amt missbrauchen, um ihm einen finanziellen Nachteil zuzufügen bzw. der im damaligen Verfahren bbb Beklagten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. A. konstituierte sich als Privatkläger. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess in dieser Sache am 27. Juli 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung.