4. Mit Eingabe vom 25. August 2022 stellte Rechtsanwältin C. für den Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die vorliegende Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich aussichtslos, weshalb dieses Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob Rechtsanwältin C., welche vom Beschwerdeführer lediglich als Zustelladresse angegeben wurde, überhaupt zur Gesuchs-stellung für den Beschwerdeführer ermächtigt war. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.