Die Strafanzeige vom 12. Juni 2021 ist bereits Gegenstand eines Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (ST.2021.2488). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat daher zu Recht entschieden, dass die Strafanzeige vom 12. Juni 2022 wegen Identität mit der Strafanzeige vom 12. Juni 2021 nicht an die Hand zu nehmen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.