vom 12. Juni 2021 sei bereits Gegenstand eines Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Nachdem es sich bei der neuen Anzeige um dieselbe Anzeige handle, sei diese nicht an die Hand zu nehmen. 2.3. In der Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf diese Begründung nicht ein. Er hält einzig fest, dass die beiden Fälle (fast) identisch seien. Worin der Unterschied zwischen der Strafanzeige vom 12. Juni 2021 und derjenigen vom 12. Juni 2022 liegen soll, führt er aber nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, da es sich bei der Strafanzeige vom 12. Juni 2022 offenkundig um eine blosse Kopie der Strafanzeige vom 12. Juni 2021 handelt.