2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2022 eine Kopie seiner Strafanzeige vom 12. Juni 2021 gegen B. wegen falscher Anschuldigung eingereicht habe. Auf der Kopie sei das Datum 12. Juni 2021 im Briefkopf durchgestrichen und "12.06.2022" vermerkt worden. Das Wort "erneut" sei vor dem Wort "Strafklage" eingefügt und die Anzeige sei wiederum mit Datum "12.06.2022" unterzeichnet worden. Die Strafanzeige -4-