3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 20. Juli 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. 3.2. Mit Eingabe vom 25. August 2022 stellte C., Rechtsanwältin, für den Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: