Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.258 (STA.2022.2512) Art. 355 Entscheid vom 27. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gegenstand Brugg-Zurzach vom 7. Juli 2022 in der Strafsache gegen B._____ betreffend falsche Anschuldigung -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. (Beschwerdeführer) reichte am 12. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Kopie seiner bereits am 12. Juni 2021 erstatteten Strafanzeige gegen B. wegen falscher Anschuldigung ein. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 7. Juli 2022 in der vom Beschwerdeführer beanzeigten Strafsache vom 12. Juni 2022 eine Nicht- anhandnahmeverfügung, welche von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau am 13. Juli 2022 genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdefüh- rer gegen die ihm am 20. Juli 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. 3.2. Mit Eingabe vom 25. August 2022 stellte C., Rechtsanwältin, für den Be- schwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zuläs- sig. 2. 2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 -3- Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforde- rungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Um- ständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Lai- enbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indes- sen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung her- vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Be- zug nimmt. Dabei müssen sich die Gründe, welche einen anderen Ent- scheid nahelegen, grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst erge- ben. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen daher nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behör- den oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen zu suchen (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, Rz. 392 ff.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Nichtanhandnah- meverfügung damit, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2022 eine Kopie seiner Strafanzeige vom 12. Juni 2021 gegen B. wegen falscher An- schuldigung eingereicht habe. Auf der Kopie sei das Datum 12. Juni 2021 im Briefkopf durchgestrichen und "12.06.2022" vermerkt worden. Das Wort "erneut" sei vor dem Wort "Strafklage" eingefügt und die Anzeige sei wie- derum mit Datum "12.06.2022" unterzeichnet worden. Die Strafanzeige -4- vom 12. Juni 2021 sei bereits Gegenstand eines Verfahrens bei der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach. Nachdem es sich bei der neuen Anzeige um dieselbe Anzeige handle, sei diese nicht an die Hand zu nehmen. 2.3. In der Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf diese Begründung nicht ein. Er hält einzig fest, dass die beiden Fälle (fast) identisch seien. Worin der Unterschied zwischen der Strafanzeige vom 12. Juni 2021 und derjeni- gen vom 12. Juni 2022 liegen soll, führt er aber nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, da es sich bei der Strafanzeige vom 12. Juni 2022 offenkundig um eine blosse Kopie der Strafanzeige vom 12. Juni 2021 handelt. Die Strafanzeige vom 12. Juni 2021 ist bereits Gegenstand eines Strafver- fahrens der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (ST.2021.2488). Die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach hat daher zu Recht entschieden, dass die Strafanzeige vom 12. Juni 2022 wegen Identität mit der Strafanzeige vom 12. Juni 2021 nicht an die Hand zu nehmen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutre- ten ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es besteht kein Anspruch auf eine Entschädi- gung. 4. Mit Eingabe vom 25. August 2022 stellte Rechtsanwältin C. für den Be- schwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die vorlie- gende Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich aussichtslos, wes- halb dieses Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis kann offenblei- ben, ob Rechtsanwältin C., welche vom Beschwerdeführer lediglich als Zu- stelladresse angegeben wurde, überhaupt zur Gesuchs-stellung für den Beschwerdeführer ermächtigt war. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 431.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -5- 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor