Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Verhältnismässigkeit der von ihm verfügten Haftverlängerung zu beanstanden wären. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: