Dies gilt auch für seinen Einwand, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend schwer wiegten, um eine Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen zu können. Diesbezüglich kann auf die nach wie vor aktuellen Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 in E. 3.5.5 (wonach auch Sachbeschädigungen i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermögen) und E. 5.2 (wonach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, dass Vermögen ein nicht besonders schützenswertes Rechtsgut sei und deshalb nur ein bescheidenes Interesse an der Strafverfolgung bestehe) verwiesen werden.